Fondation Little Dreams
1, Place du Marché
CH - 1260 Nyon Suisse
Tél : +41 22 994 40 14
Fax : +41 22 994 40 15

Little Dreams Zurich
229, Seefeldstrasse
CH - 8008 Zurich
Tél : +41 44 380 08 82
Fax . +41 44 380 08 84

Little Dreams Belgique
40C Rue Egide Van Ophem 
BE- 1180 Bruxelles
Tél. : +32 479 46 20 18

Little Dreams Etats-Unis
222 River Side Drive 8b
USA- 10025 New York City
Tél. : +1 212 864 97 00
Fax : +1 212 974 84 43

 

   

 

 

Satzung der Little Dreams Stiftung

ZIEL
1. Artikel: Die Little Dreams Stiftung (nachfolgend die Stiftung genannt), die von Herrn Phil Collins und Frau Orianne Collins gegründet wurde, bezweckt die finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, um deren Träume auf künstlerischem und sportlichem Gebiet zu verwirklichen.
RECHTSSTELLUNG
2. Artikel : Die Stiftung beruht auf den vorliegenden Satzungen und den Artikeln 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist im Handelsregister eingetragen und steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde.
SITZ
3. Artikel: Der Sitz der Stiftung ist Nyon.
Güter
4. Artikel: Die Stiftung verfügt über ein Kapital von CHF 50 000 (fünfzig tausend Franken), das vollständig eingezahlt ist. Die Stiftung kann von allen anderen Zuwendungen profitieren, wie z.B. Spenden, Vermächtnissen, vor allem durch die Freunde der Stiftung .
ORGANE
5. Artikel: Die Organe der Stiftung sind:
1. Der Stiftungsrat (nachfolgend der Rat genannt)
2. Die Finanzkontrolle (nachfolgend die Finanzkontrolle genannt)
RAT
6. Artikel: Der Rat verwaltet die Stiftung Er besitzt alle Befugnisse für die Verwaltung der Güter und die Nutzung des Vermögens gemäss den Stiftungszielen. Der Rat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten. Er ernennt die Personen, die für die Stiftung verbindlich zeichnen und bestimmt die Art der Zeichnung, die nur zu zweit erfolgen kann. 


7. Artikel :

1. Frau Orianne Collins ist lebenslanges Mitglied des Stiftungsrates mit der Funktion der Präsidentin. Sie kann auf ihre Funktion als Präsidentin verzichten, bleibt jedoch lebenslänglich Mitglied des Stiftungsrates.
2. Die anderen Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Gründern für die Dauer von einem Jahr ernannt.
3. Der Rat besteht aus neun Mitgliedern, die für die Dauer von einem Jahr durch Kooptation ernannt werden, vorbehaltlich Absatz 1 in diesem Artikel. Die Mitglieder sind unmittelbar wiederwählbar. Die Neubesetzung im Laufe der Ausübung findet lediglich für die verbleibende Zeit dieser Funktion statt. 

4. Verzichtet die Präsidentin auf ihre Funktion als Präsidentin, ernennt der Rat einen neuen Präsidenten.
5. Der Stiftungsrat bezeichnet eine Sekretärin, welche unabhängig vom Rat gewählt werden kann .

6. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Jeder schriftliche Antrag, der die Zustimmung der Mehrzahl der Mitglieder erhalten hat, kommt einem in einer Sitzung ordnungsgemäss getroffenen Beschluss gleich. Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten keine Vergütung.

7. Der Stiftungsrat versammelt sich so oft wie notwendig, aber auf jeden Fall einmal pro Jahr innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres. Er wird durch den Präsidenten einberufen. Er tritt zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. 

8. Ein Protokoll der Sitzungen des Rates mit Angabe der getroffenen Beschlüsse wird verfasst und vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.

9. Der Rat erstellt jedes Jahr einen schriftlichen Geschäftsbericht.2]
10. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Funktion freiwillig aus.


RECHNUNGSLEGUNG
8. Artikel: Die Konten der Stiftung sind regelmässig und pünktlich zu belasten. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es endet am 31. Dezember. Der Stiftungsrat ergreift alle Massnahmen, damit aus den Geschäftsbüchern der Stiftung die Natur ihrer Aktivitäten hervorgeht. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz erstellt.
PRÜFUNG
9. Artikel : Die Prüfung ist mit der Sichtung der Konten der Stiftung und der Prüfung ihrer Liquidität beauftragt. Sie wird jedes Jahr durch den Rat benannt, der zu diesem Zweck einen aussenstehenden Buchhalter oder Steuerprüfer bestellt. Die Prüfung erstellt einen schriftlichen jährlichen Bericht über ihre Massnahmen.
DAUER
10. Artikel Die Stiftung besteht für eine unbegrenzte Dauer. Ihre Organisation und Zielsetzung können nur ggfs. von den staatlichen kompetenten Behörden geändert werden. Sie wird nur dann aufgelöst, wenn ihre Zielsetzung nicht mehr realisierbar ist.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Der erste Stiftungsrat besteht aus den drei folgenden Mitgliedern:

1. Frau Orianne Collins, Präsidentin
2. Herr Patrick Bittel, Sekretär,
3. Herr Henri Berchtold, Kass